SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Förderverein Gesamtdeutsche Bildungsstätte Himmighausen FGBH e.V.

Er ist in das Vereinsregister unter Nr. 249 am 12.11.1986/12.12.1986 beim AG Brakel eingetragen.

Der Förderverein hat seinen Sitz in 33039 Nieheim-Himmighausen, Am Bahnhof 3.

§ 2 Zweck und Ziele

1.   Der Förderverein unterstützt die Arbeit und Ausbau der Gesamtdeutschen Bildungsstätte Himmighausen.

2.   Der Förderverein tritt ein:

       - für die Stärkung des Verantwortungsbewußtseins gegenüber unserem Staat und Gesellschaft.

       - für die Anerkennung und Verwirklichung des Heimat- und Selbstbestimmungsrechtes aller Völker.

       - für die Durchsetzung der Menschenrechte, um eine echte Partnerschaft zwischen den Völkern herbeizuführen.

3.   Der Förderverein bekennt sich:

       - zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

       - zur Charta der Deutschen Heimatvertriebenen

       - zur Einigung Europas auf demokratischer Grundlage

4.   Der Förderverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

5.   Der Förderverein fördert die Erziehung, Volks- Berufsausbildung, einschließlich der Studentenhilfe.

6.   Der Förderverein unterstützt die Betreuung der Vertriebenen, Aussiedler, Spätaussiedler, Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten (§ 10 Abs. 7 EsG).

7.   Der Förderverein tritt ein für die Förderung und Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland. Begegnung zwischen Deutschen und Ausländern. Austausch von Informationen. Förderung von Einrichtungen die der Völkerverständigung dienen.

8.   Zur Erreichung der Ziele können Bildungsmaßnahmen und Studienreisen im Erwachsenen- und Jugendbereich durchgeführt werden, sowie Maßnahmen und Veranstaltungen unterschiedlichster Art, die den Zielen des § 2 der Satzung entsprechen.

§ 3 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Fördervereins können werden:

natürliche Personen

Gruppen/Vereine  

Körperschaften  

Institutionen  

=  ordentliche Mitglieder

=  außerordentliche Mitglieder

=  außerordentliche Mitglieder

=  außerordentliche Mitglieder

      soweit sie die in § 2 genannten Ziele unterstützen.

2.   Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet.

3.   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat der Antragstellung.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch: Tod - Austritt - oder Ausschluß.

      Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand bis jeweils zum 30.09. jeden Jahres erfolgen.

      Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung mindestens 6 Monate mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Der Ausschluß ist auf Beschluß des Vorstandes ferner möglich, wenn das Mitglied Handlungen begeht,

      - die geeignet sind, das Ansehen des Fördervereins herabzuwürdigen oder

      - wenn das Mitglied den Interessen des Fördervereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschluß hat das Mitglied das Recht der Berufung in der    Mitgliederversammlung.

      Mit dem Tode, Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.

§ 4 Organe

Die Organe des Fördervereins sind:

1.   Die Mitgliederversammlung

      Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern, aus den außerordentlichen Mitgliedern. Alle Mitglieder haben eine Stimme.

2.   Der Vorstand

      Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister.

§ 5 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

      - alle 2 Jahre den Vorstand zu wählen.

      - alle 2 Jahre 2 Kassenprüfer zu wählen.

      - den Vorstand in seinen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

      - dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer beschlußfähig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Protokollführer/in. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem/der Protokollführer/in und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 und 27 des BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Referenten berufen und Arbeitskreise einrichten.

§ 7 Beitragspflicht

Alle Mitglieder unterliegen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragspflicht.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.

§10 Schlußbestimmungen

1.   Die Satzung tritt sofort in Kraft.

2.   Redaktionelle Änderungen der Satzung auf Verlangen des Registergerichtes oder anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluß der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

3.   Bei Beschlüssen und Wahlen gilt die einfache Mehrheit.

4.   Bei Auflösung des Fördervereins hat die Verwendung des Vermögens nur im Rahmen des § 4 Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 zu Gunsten der DJO - Deutsche Jugend in Europa, Landesverband NRW e.V., 40723 Hilden zu erfolgen.

  

Himmighausen,

11. Mai 1986

 

12. Dezember 1986

 

13. Mai 2000

 

05. April 2008

 

Satzung als pdf-Datei